AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (English version below)
1. Allgemeines
a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
c) Unser Geschäftssitz ist Frankfurt/M und zugleich Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht.
d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so soll das auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als solchen ohne Einfluss bleiben. Die unwirksame Bestimmung gilt als ersetzt durch eine Bestimmung, die geeignet ist, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung zu verwirklichen.
e) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Frankfurt/M Erfüllungsort.
f) An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Besteller darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
2. Angebote
a) Unsere Angebote sind in Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend. Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk und zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
b) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten und Katalogen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.
c) Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir eine Auftragsbestätigung erteilt haben.
d) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann TECTRA GMBH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. TECTRA GMBH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.
e) Überschreitet der Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.
3. Versand und Gefahrenübergang
a) Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. b) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige auch eigene – Beförderungsperson geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf den Käufer über.
c) Bei Sendungen des Kunden an TECTRA GMBH trägt der Kunde jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei TECTRA GMBH.
d) Bei verzögerter Abnahme der von uns gelieferten Geräte, die nicht in unserem Verschulden liegt, wie z. B. durch nicht bereit stehende Laborinfrastruktur, geeignete Mitarbeiter, Medien oder für die Abnahme erforderliche vom Auftragnehmer bereit zu stellende Materialien, gelten die Abnahmekriterien 8 Wochen nach Erhalt der Geräte als erfolgreich bestanden.
4. Lieferung und Verzug
a) Liefertermine sind soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine. Teillieferungen sind ausdrücklich erlaubt.
b) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzhaftung im Fall leichter und mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
c) Setzt uns der Käufer, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
d) Die Haftungsbeschränkungen aus b) und c) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. e) Bei von uns nicht zu vertretenden Störungen in unserem Betrieb oder Lager sowie bei Lieferverzug unserer Lieferanten wird die Lieferfrist um die Dauer der Störung bzw. des Verzuges verlängert. Darüber hinaus sind wir berechtigt, von abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn die Störung oder der Verzug unseres Lieferanten länger als 4 Wochen andauert.
5. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377,378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehlt, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
c) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
d) Gewährleistungsansprüche gegen TECTRA GMBH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
e) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile und andere Verschleißmaterialien.
f) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist TECTRA GMBH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der TECTRA GMBH berechnet.
6. Haftung
a) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
b) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
c) Die Buchstaben a) und b) gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. d) Soweit wir auf Schadenersatz haften, ist unsere Haftung in jedem Falle auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. e) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
f) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistungspflicht ausgenommen.
g) Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt bei Eingreifen des Bestellers oder Dritter in das Gerät. Insbesondere wird jede Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder die dem Besteller oder Dritten durch die Benutzung eines fehlerhaften Geräts entstanden sind, ausgeschlossen.
h) Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften obliegt dem Besteller.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei uns bestehenden Verbindlichkeiten des Käufers auf diesen über. Das gilt auch, wenn der Käufer auf bestimmte von ihm bezeichnete Ware Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahls- und Stromschäden zu versichern.
c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die im Zusammenhang mit der Pfändung oder sonstigen Eingriffen entstehenden Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
d) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt eine Dieser Voraussetzungen vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.
e) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
f) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegen uns.
8. Zahlung
a) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Sofern vom Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises ausgestellte Schecks / Lastschriften nicht eingelöst werden können, berechnet TECTRA GMBH eine Bearbeitungsgebühr von Euro 50,00. Davon unberührt bleibt das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens.
b) Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
c) Rechnungen von TECTRA GMBH sind bei Erhalt sofort fällig; im Übrigen gelten die in der Auftragsbestätigung/ Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziele. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.